Auf dem Überwachungsvideo ist ersichtlich, dass der Beschuldigte vor dem Gebäude der I.________ AG weder schnell noch langsam, sondern in einer durchschnittlichen Geschwindigkeit gegangen ist. Wie vorstehend dargelegt, kann eine absolute Gewissheit beim Vorliegen von Indizienbeweisen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr, wenn es in Anbetracht der konkreten zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten möglich ist, in der zur Verfügung stehenden Zeit die Distanz vom Tatort zum Gebäude der I.________ AG zurückzulegen. Die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten schliessen die Täterschaft des Beschuldigten jedenfalls nicht aus.