__ AG erfasste. Ferner unstrittig ist, dass sich der Vorfall am G.________weg gegen 23:00 Uhr ereignete und der Anruf bei der Polizei um 23:05 Uhr einging. Für die Kammer ist, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]), jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte den G.________weg einige Minuten nach 23:00 Uhr verliess, die Distanz von 450 Metern in wenigen Minuten zurücklegte und schliesslich um 23:07 Uhr das Gebäude der I.________ AG erreichte.