Dass M.________ den Beschuldigten nicht hat schreien hören, würde dieser Annahme jedenfalls nicht entgegen stehen, zumal sich ihr Domizil am R.________weg ___ (Hausnummer) (pag. 291) neben der Bushaltestelle R.________weg (pag. 293, Z. 85) einige Gehminuten vom Wohnort des Straf- und Zivilklägers befindet und sie derartige Lärmemissionen nicht unbedingt mitbekommen müsste. Ferner bezogen sich ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte jeweils einfach «da gestanden und nichts ge-