Zwar vermögen ein heller Pullover und eine graue Shorts für sich alleine keine Alleinstellungsmerkmale haben. Jedoch ist nicht zu vernachlässigen, dass auch diese Beschreibung des Straf- und Zivilklägers, welche überdies auch von Auskunftspersonen untermauert wird, auf die Bekleidung des Beschuldigten auf dem Überwachungsvideo passt. Ob es tatsächlich der Beschuldigte war, den der Straf- und Zivilkläger in der Zeit vor der Tat jeweils in der Nacht im Quartier herumschreien gehört und damit seine Stimme wiedererkannt hat, kann somit letztlich offenbleiben. Dass M._____