In Anbetracht des Tatgeschehens, der kurzen Zeitdauer der Begegnungen sowie der Beleuchtungsverhältnisse sind diese Angaben nach Auffassung der Kammer ausreichend, um den Täter rechtsgenüglich zu identifizieren. Schliesslich ist auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Kleidung des Beschuldigten nicht aussagekräftig sei, unbehelflich (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]). Zwar vermögen ein heller Pullover und eine graue Shorts für sich alleine keine Alleinstellungsmerkmale haben.