Zwar ist die Beschreibung, wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]), nicht in jedem Punkt identisch, aber sie ist eben in den wesentlichen Punkten übereinstimmend (heller Pulli; Kopfbedeckung; dunkle Hose; V-förmiger, metallfarbener Gegenstand; Anomalie an der rechten Hand). In Anbetracht des Tatgeschehens, der kurzen Zeitdauer der Begegnungen sowie der Beleuchtungsverhältnisse sind diese Angaben nach Auffassung der Kammer ausreichend, um den Täter rechtsgenüglich zu identifizieren.