Nach Ansicht der Kammer vermochte der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten, zwar nicht mit 100 %, aber doch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit, als den vermuteten Täter zu bezeichnen. Der Straf- und Zivilkläger tat dies mit Bedacht und wies mehrfach darauf hin, dass er das Gesicht des Täters aufgrund seiner Bekleidung und Kopfbedeckung nicht gesehen habe. Ferner stimmen die Beschreibung der Kleider, des Gegenstandes, wie übrigens auch auf der Videoaufnahme erkennbar, und auch die erwähnte Handanomalie mit dem Signalement des Beschuldigten überein. Zwar ist die Beschreibung, wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B._____