___ ausgestiegen, dann erscheint logisch, dass dieser in Fahrtrichtung des Busses auf dem G.________weg weiter lief und dann schliesslich, diesem entgegenkommend, auf den Straf- und Zivilkläger traf (vgl. den Kartenausschnitt pag. 258). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers aufgrund der Vielzahl an Realkriterien ein stimmiges Gesamtbild zulassen, welches durch die Aussagen der Auskunftspersonen sowie die objektiven Beweismittel untermauert wird. Nach Ansicht der Kammer vermochte der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten, zwar nicht mit 100 %, aber doch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit, als den vermuteten Täter zu bezeichnen.