der Straf- und Zivilkläger musste, um durch den kleinen Weg vom R.________weg auf den G.________weg und schliesslich an sein Domizil am G.________weg 23 zu gelangen, von der Bushaltestelle F.________(Haltestelle) entgegen der Fahrtrichtung des Busses zurücklaufen. War der Täter, wie der Straf- und Zivilkläger glaubhaft aussagt, zwei Stationen vorher an der Haltestelle W.________ ausgestiegen, dann erscheint logisch, dass dieser in Fahrtrichtung des Busses auf dem G.________weg weiter lief und dann schliesslich, diesem entgegenkommend, auf den Straf- und Zivilkläger traf (vgl. den Kartenausschnitt pag.