Auch die Beschreibung der besonderen, körperlichen Behinderung an der rechten Hand des Täters wirkt nicht konstruiert. Dass der Straf- und Zivilkläger diese Anomalie, wiederum in Anbetracht der Situation, nicht in allen Details beschreiben konnte, ist nachvollziehbar und spricht, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]), die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht ab. Der Beschuldigte selbst anerkannte, zum Zeitpunkt der Aufnahme vor dem Gebäude der I.________ AG einen Gegenstand in Form einer Baumschere bei sich getragen zu haben. Der Straf- und Zivilkläger zeichnete