312, Z. 73). Hervorzuheben sind weiter die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, in denen er eindrücklich beschreibt, dass der Täter im Bus eine Eisenstange an der rechten Körperseite getragen habe. Dieses Detail ist besonders ausgefallen und stimmt mit dem Überwachungsvideo dahingehend überein, als darauf eine Person ersichtlich ist, die ebenfalls einen länglichen, metallfarbenen Gegenstand an der rechten Körperseite angehängt trägt. Auch die Beschreibung der besonderen, körperlichen Behinderung an der rechten Hand des Täters wirkt nicht konstruiert.