329, Z. 36 f.). Weiter passt die Schilderung des Straf- und Zivilklägers, wonach er die Sandalen ausgezogen und barfuss vor dem Angreifer geflohen sei, zu der festgestellten und ärztlich behandelten Verletzung an der Fusssohle (pag. 157; pag. 165). Dass er barfuss war, wird auch von O.________ bestätigt, die Sandalen hätten auf der Strasse in Richtung der Station des Busses Nr. 7 gelegen (pag. 312, Z. 67). Schliesslich gab die Auskunftsperson O.____