35 in Bezug auf die Kleidung des Täters überein, die zwei Auskunftspersonen als weissen Pullover und eine Kopfbedeckung (pag. 299), beziehungsweise etwas Weissem (pag. 330, Z. 68), beschrieben. Die Auskunftsperson Q.________ bestätigte, dass eine Person am Boden und eine oben gewesen sei und er habe einen grossen, metallenen Gegenstand gesehen, wobei die Schläge von oben nach unten ausgeführt worden seien (pag. 330, Z. 59 f.). Die Übereinstimmung der Aussagen trifft denn auch bezüglich der Aussagen in den Nebenpunkten der Geschehnisse zu.