Nicht ausser Acht zu lassen ist ferner, dass sich der Straf- und Zivilkläger in einer enormen Stresssituation befunden hatte und den Beschuldigten darüber hinaus nur während einer kurzen Zeitspanne im Bus und schliesslich eines schnellen sowie mehrheitlich in der Dunkelheit stattfindenden Angriffs sehen konnte. Bei einem zumindest teilweise dynamischen Geschehen ist eine vollumfängliche Rekonstruktion des Ablaufs meist nicht mehr möglich und kann denn auch nicht verlangt werden. Die Aussagen der Auskunftspersonen passen insofern in das Gesamtbild, als sie sich mit den Aussagen des Straf- und Zivilklägers decken. Sie stimmen namentlich