Schliesslich belastete er den Beschuldigten auch nicht unnötig. Dass sich auch in seinen Aussagen kleinere Unstimmigkeiten finden, schadet entgegen dem Vorbringen der Verteidigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bzw. der Glaubwürdigkeit seiner Person nicht. Nicht ausser Acht zu lassen ist ferner, dass sich der Straf- und Zivilkläger in einer enormen Stresssituation befunden hatte und den Beschuldigten darüber hinaus nur während einer kurzen Zeitspanne im Bus und schliesslich eines schnellen sowie mehrheitlich in der Dunkelheit stattfindenden Angriffs sehen konnte.