So beschrieb der Straf- und Zivilkläger, dass ihm der Blick des Täters in Erinnerung geblieben war, worauf er schliesslich auch im Rahmen der Fotokonfrontation Bezug nahm und angab, den Beschuldigten insbesondere anhand dieses Merkmals zu erkennen. Den Aussagen sind keine Aggravierungstendenzen zu entnehmen, auch nicht in Bezug auf seinen Gesundheitszustand. Vorliegend ist unbestritten und mithin erstellt, dass sich Opfer und Täter nicht kannten, weshalb für den Straf- und Zivilkläger keine Motivation besteht, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten. Schliesslich belastete er den Beschuldigten auch nicht unnötig.