Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind über weite Teile detailreich, konstant gleichbleibend und in sich logisch, sowohl betreffend die Ereignisse im Bus wie auch am G.________weg. Er konnte viele Details des Tatablaufs schildern, blieb in seinen Aussagen überwiegend konstant und verknüpfte die geschilderten Erinnerungen mit Emotionen. So beschrieb der Straf- und Zivilkläger, dass ihm der Blick des Täters in Erinnerung geblieben war, worauf er schliesslich auch im Rahmen der Fotokonfrontation Bezug nahm und angab, den Beschuldigten insbesondere anhand dieses Merkmals zu erkennen.