Für die Kammer schliesst die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten, wonach er sich an den 15. August 2019 nicht mehr erinnern könne, nicht aus, dass er der Täter ist. Vielmehr passt diese Erinnerungslücke, ob nun bewusst oder nicht, in das Krankheitsbild des Beschuldigten und macht auch vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich im Rahmen der Psychosen teilweise nicht mehr an das Geschehene zu erinnern vermöge, Sinn. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind über weite Teile detailreich, konstant gleichbleibend und in sich logisch, sowohl betreffend die Ereignisse im Bus wie auch am G.________weg.