34 Nach Auffassung der Kammer führte der Beschuldigte eine Reihe an Umständen an, die für seine Täterschaft sprechen. So insbesondere, da er sich auf dem Überwachungsvideo vor dem Gebäude der I.________ AG selbst identifizierte und auch den darauf ersichtlichen, zangenförmigen Gegenstand wiedererkannte. Weiter besteht aus seiner Sicht die Möglichkeit, dass er sich am fraglichen Tag am R.________weg aufgehalten hatte, zumal M.________ dort wohne und er gern in ihrer Nähe sei.