Die Aussagen des Beschuldigten sind nach Ansicht der Kammer nicht per se unglaubhaft, tragen jedoch auch nicht zur Erstellung des Kerngeschehens bei. Dass sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern kann oder will, was er am fraglichen Abend gemacht hatte, passt denn auch in das Krankheitsbild des Beschuldigten (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziff. III.18.6 hiernach). Er gab an, das Ganze passe nicht zu ihm, er kenne sich als Person und werde nicht aggressiv. So, wie er es erlebt habe, sei er nie aggressiv gegen andere Personen gewesen, sondern nur gegen sich selbst (pag. 230, Z. 54).