Wie unter Ziff. 10.3.2 hiervor bereits ausgeführt, sind im vorliegenden Fall insbesondere die gemachten Aussagen des Straf- und Zivilklägers massgebend. Die Auskunftsperson M.________ konnte zur Klärung des eigentlichen Tathergangs zwar nichts beitragen, ihre Aussagen wirken jedoch authentisch und sie bestätigen einen starken Bezug des Beschuldigten zum Tatort. Die Aussagen des Beschuldigten sind nach Ansicht der Kammer nicht per se unglaubhaft, tragen jedoch auch nicht zur Erstellung des Kerngeschehens bei.