Der fragliche, metallfarbene Gegenstand konnte nicht sichergestellt werden, weshalb die Frage, worum und insbesondere, um welches Material es sich konkret gehandelt hatte, offen bleiben muss. Für die Kammer ist gestützt auf die Beschreibungen und den Ausschnitt aus dem Überwachungsvideo erstellt, dass es sich hierbei um einen Gegenstand in Form einer Zange von ca. einem Meter Länge gehandelt hat, dessen Material jedenfalls eine derartige Beschaffenheit aufwies, als damit als Folge eines einzigen Schlages das Knie des Strafund Zivilkläger brechen konnte, mithin ein harter, eventuell metallener Gegenstand. Wie unter Ziff.