Als sich der Straf- und Zivilkläger vor ein Auto auf den Boden gesetzt hatte, schlug ihm der Beschuldigte mit dem Gegenstand auf den Kopf, nahm das vor dem Straf- und Zivilkläger liegende Mobiltelefon Huawei an sich und entfernte sich in Richtung der Geleise. Der fragliche, metallfarbene Gegenstand konnte nicht sichergestellt werden, weshalb die Frage, worum und insbesondere, um welches Material es sich konkret gehandelt hatte, offen bleiben muss.