der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschuldigte war, der zunächst im Bus Nr. 7 in H.________(Ortschaft) in Richtung R.________weg dem Straf- und Zivilkläger sagte, er solle aufpassen, man sei hier in der Schweiz, ihn als «Neger» und «Arschloch» bezeichnete, vor ihm stand und ihn böse anschaute, ihm mehrfach den Stinkefinger sowie einmal eine Geste des Halsabschneidens zeigte.