10.4 Gesamtwürdigung der Kammer Die Vorinstanz hat im Rahmen der Urteilsbegründung die vorliegend relevanten Punkte sorgfältig, korrekt und umfassend umschrieben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (pag. 1489 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).