Die seitens des Beschuldigten als dessen Exfreundin bezeichnete M.________ wurde einmalig, am 10. Oktober 2019 im Rahmen einer delegierten Einvernahme, einvernommen. Zum Geschehen vom 15. August 2019 konnte sie keine Angaben machen. Jedoch sind, im Hinblick auf das Rahmengeschehen, ihre Aussagen beweiswürdigend einzubeziehen und wo von Relevanz, erneut hervorzuheben. M.________ gab an, der Beschuldigte habe sie eine Zeitlang gestalkt. Sie habe eine dreimonatige Fernhalteverfügung gegen ihn und ein Hausverbot für die X.________, wo sie arbeite, erwirkt. Das letzte Mal habe sie den Beschuldigten am AI.________(Festival) gesehen (pag.