Gleiches muss auch hinsichtlich der Konfrontation mit dem Beschuldigten per FaceTime sowie dem Vorhalt der Anomalie an der Hand des Beschuldigten gelten. So gab der Straf- und Zivilkläger zu, er wisse nicht, ob ihm der Beschuldigte etwas sage, er habe eine Kapuze auf dem Kopf und eine Behinderung an der Hand gehabt (pag. 1405, Z. 32 f.). Auf Vorhalt der rechten Hand des Beschuldigten gab er wiederum zu Protokoll, dies sage ihm etwas und er habe einfach gesehen, dass der Angreifer eine Anomalie an der rechten Hand gehabt habe (pag. 1405, Z. 40 f.). Auf konkrete Nachfrage, ob es die gleiche Behinderung gewesen sei, antwortete