Gewisse Widersprüche zu vorherigen Angaben, wie die Aussage, dass der Täter eine Kapuze getragen habe (pag. 1403, Z. 19 f.), sind wohl einerseits dem Zeitablauf seit dem Vorfall vom 15. August 2019 geschuldet, andererseits auch mit dem teilweise dynamischen Ablauf der Geschehnisse erklärbar und lassen nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen, schon gar nicht in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen. Gleiches muss auch hinsichtlich der Konfrontation mit dem Beschuldigten per FaceTime sowie dem Vorhalt der Anomalie an der Hand des Beschuldigten gelten.