Auf Vorhalt des Überwachungsvideos der I.________ AG gab der Straf- und Zivilkläger zunächst zu Protokoll, er erkenne niemanden, nach dreimaligem Abspielen schliesslich, dieses sage ihm etwas, er sehe etwas mit einer V- Form. Die Kleider würden ihn an jene erinnern, die der Täter getragen habe (pag. 289, Z. 316 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. August 2020 wurde der Straf- und Zivilkläger erneut einvernommen und vermochte das Geschehene, trotz des Zeitablaufs von nunmehr einem Jahr seit dem Vorfall, erneut detailliert zu schildern.