Die Wunde am Kopf sei genäht worden, mehr wisse er aber nicht. Auf Nachfrage gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, er sei nicht arbeitsunfähig, da er auch vor dem Vorfall vom 15. August 2019 nicht gearbeitet habe (pag. 288 Z. 261 ff.). Bereits vor dem fraglichen Vorfall habe er Probleme mit dem linken Knie gehabt, weshalb er in die Physiotherapie gegangen sei. Der Arzt habe ihm gesagt, er habe nicht genügend Muskeln im Bein (pag. 289 Z. 290 f.). Schliesslich präzisierte der Straf- und Zivilkläger, er habe vor dem Vorfall Probleme mit der Muskulatur in beiden Beinen gehabt, und nicht nur im linken Bein (pag. 290 Z. 332 f.). Auf Vorhalt des Überwachungsvideos der I.__