285, Z. 159 f.). Die Frage, ob ihm der Angreifer damit habe zum Ausdruck bringen wollen, dass er ihn töten wolle, bejahte der Straf- und Zivilkläger (pag. 285 Z. 167). Als der Angreifer die von ihm geschilderten Beleidigungen gesagt und die Gesten gemacht habe, seien ihm viele Fragen und Sachen durch den Kopf gegangen. Ihm sei aber besonders die Geste des Kehledurchschneidens im Gedächtnis geblieben, diese habe ihn besonders getroffen (pag. 286, Z. 186 f.). In diesem Moment habe er etwas Angst gehabt, vor allem, da sie nur zu Zweit und im hinteren Teil des Busses gewesen seien (pag. 286, Z. 192).