285, Z. 144) sowie an die Geste des Kehledurchschneidens (pag. 283, Z. 67 f.). Ob ihm der Täter den Mittelfinger gezeigt hatte, konnte der Straf- und Zivilkläger nicht mehr genau sagen (pag. 286, Z. 174). Dies ist allerdings, entgegen den Einwänden seitens der Verteidigung (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]), nicht weiter erstaunlich, zumal die staatsanwaltliche Einvernahme mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall stattfand. Im Verlaufe der Zeit verblassen Erinnerungen, gewisse Dinge werden verdrängt oder schlicht und einfach vergessen.