273, Z. 378). Diese Unsicherheiten in Bezug auf die konkreten Äusserungen des Täters schaden nach Ansicht der Kammer gerade unter Berücksichtigung des Zeitablaufs nicht und vermögen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu wecken. Demgegenüber schilderte der Straf- und Zivilkläger auch anlässlich dieser Einvernahme das Kerngeschehen im Bus (pag. 267, Z. 60 f.) wie auch jenes am G.________weg 23 (pag. 272, Z. 315 ff.), gleichbleibend sowie detailliert, und vermochte ebenso den Gegenstand, den der Täter im Bus bei sich trug und mit dem er ihn auf die Knie und den Kopf geschlagen hatte, zu beschreiben und aufzu-