270, Z. 229 f.). Auch erkannte der Straf- und Zivilkläger den Täter anlässlich der Fotokonfrontation nicht mehr (pag. 271, Z. 279 f.), jedoch gab er an, keinen Fehler machen zu wollen. Er gab mithin auch Unsicherheiten zu und führte aus, wenn er sich nicht sicher war, so beispielsweise bei der Frage, ob der Täter auch ein Handicap am Arm gehabt habe (pag. 272, Z. 301 f.). Der Straf- und Zivilkläger versuchte schliesslich auch nicht, zu übertreiben oder den Beschuldigten unnötig zu belasten. So gab er an, es seien die drei Schläge gewesen (pag. 273, Z. 374) und der Täter habe währenddessen nichts zu ihm gesagt (pag. 273, Z. 378).