266, Z. 43 f.). Weiter gab der Straf- und Zivilkläger, ebenfalls erstmalig, an, der Täter habe «Arschloch» und derartige Ausdrücke ihm gegenüber geäussert (pag. 269, Z. 147 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen des Strafund Zivilklägers hinsichtlich der Beschreibung der Kleidung des Täters marginal widersprechen. So gab er zunächst an, dass der Täter einen weissen Pullover und graue Shorts getragen habe, später dann beschrieb er, der Pullover sei grau-beige gewesen und der Täter habe unter dem Pullover ein langes Shirt getragen, welches bis zu den Knien gereicht habe und dieses sei wie der Pullover grau oder beige gewesen (pag. 270, Z. 229 f.).