255, Z. 293) und ebenfalls die Nummer 11 (pag. 255, Z. 296). Schliesslich gab der Straf- und Zivilkläger an, zwischen den beiden sei es mehr die Nummer 2 gewesen (pag. 256, Z. 301). Dem Einwand der Verteidigung, wonach der Straf- und Zivilkläger zunächst von zwei Äusserungen und anlässlich dieser Einvernahme nur noch von einer Äusserung gesprochen habe (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]) ist bereits an dieser Stelle entgegen zu halten, dass der Straf- und Zivilkläger auf Frage, was der Täter im Bus genau auf Deutsch zu ihm gesagt habe, antwortete: «Il a dit «Ufpassse. Ici c’est la Suisse, nègre!». Vous me