246, Z. 54 f.). Eindrücklich und lebensnah ist ferner die Schilderung des Straf- und Zivilklägers, wonach er, nachdem der Täter sein Mobiltelefon genommen und geflüchtet sei, auf dem Gesäss in Richtung des Trottoirs und der Beleuchtung gerutscht sei, um besser sichtbar zu sein (pag. 247, Z. 79 f.). Auch das Signalement des Täters vermochte der Straf- und Zivilkläger detailliert zu beschreiben, wonach es ein junger Mann in seinen Dreissigern gewesen sei, mit heller Hautfarbe, etwa 170-175 cm gross und habe Schweizerdeutsch gesprochen. Er habe eine kurze graue Hose und einen langärmligen weissen Pulli getragen.