Mit den detaillierten Schilderungen verbunden ist auch die Schilderung von Nebensächlichkeiten bzw. überflüssigen Details, mithin von Einzelheiten, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben und für das Kerngeschehen unnötig sind. So sei in dem Moment, in dem er im Bus um Hilfe geschrien habe, ein Somalier oder Eritreer, der in der Mitte des Busses gesessen habe, aufgestanden und habe sich ganz nach vorne in den Bus gesetzt, da dieser wohl gemerkt habe, dass etwas nicht stimmte (pag. 246, Z. 55 f.). Eine eindrücklich geschilderte Nebensächlichkeit ist ferner die Aussage, wonach der Straf- und Zivilkläger auf der Flucht vor dem Täter seine Sandalen ausgezogen habe (pag.