Auch anlässlich der Einvernahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2022 hielt der Beschuldigte daran fest, sich weder an den Tathergang noch an die Personen erinnern zu können. Dies nicht, weil er dem Gericht etwas vormachen wolle, sondern weil er es wirklich nicht erinnerungsvermögend erklären könne (pag. 1750, Z. 31 f.). Auf Frage, wonach die Akten den Schluss zulassen würden, dass er (der Beschuldigte) das Gefühl gehabt habe, man wolle ihm etwas anhängen, antwortete der Beschuldigte, dass der Verfahrensleiter dies gar nicht so falsch sehe. Er habe sich dementsprechend sehr angegriffen gefühlt von verschiedenen Personen aufgrund dieser Situation.