Einem Verbal ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschuldigte, auf Vorhalt des Überwachungsvideos der I.________ AG und der Aussage des Straf- und Zivilklägers, wonach die zitierte Beschreibung der Kleidung des Täters mit der Kleidung, die der Beschuldigte auf dem Video trage, übereinstimmen würde, zunehmend wütend geworden sei. Er habe sich gemäss dem Protokoll in etwas hineingesteigert und kaum beruhigen lassen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er ruhig sei. Wenn er wütend sei, könne er auch anders und zudem empfinde er, dass man ihm hier nur ans Bein «Pissen» und ihm die Tat mit irgendwelchen Fragestellungen anhängen wolle (pag. 234 Z. 283 f.).