224, Z. 102 f.). Der Beschuldigte wiederholte seine bisherigen Aussagen, wonach er sich nicht mehr erinnern könne, beim Gebäude der I.________ AG gewesen zu sein, weshalb er eine Zange bei sich gehabt oder woher er diese gehabt habe (pag. 224, Z. 110 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. Oktober 2019 führte der Beschuldigte aus, er habe zum Vorgefallenen keine Ergänzungen anzubringen. Er habe zudem zur Ruhe kommen müssen, weil er sich nicht erklären könne, wie er so etwas gemacht haben solle. Er frage sich, ob sein Zustand alles habe vergessen lassen oder ob er es überhaupt gewesen sei (pag. 229, Z. 28 f.).