217, Z. 335 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 07. September 2019 gab der Beschuldigte wiederum an, sich nicht mehr sicher zu sein, wo er gewesen sei und was er am 15. August 2019 gegen 23:00 Uhr gemacht habe (pag. 223, Z. 60 f.). Auch fühlte er sich hinsichtlich des Tatvorwurfs im Bus Nr. 7 Richtung F.________(Haltestelle) nicht angesprochen (pag. 223, Z. 73 f.).