216, Z. 296). Den Aussagen kann ferner entnommen werden, dass sich der Beschuldigte daran zu erinnern vermochte, am auf die Tat folgenden Tag am AI.________(Festival) gewesen zu sein und Drogen sowie Alkohol konsumiert zu haben. Jedoch fehlten ihm jegliche Erinnerungen daran, sich auf dem Gelände der I.________ AG aufgehalten zu haben.