22 10.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 10.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt fünf Mal einvernommen, zum Kerngeschehen vermochte er jedoch keine Angaben zu machen. So gab er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 06. September 2019 zunächst an, er habe sich Anfang oder Mitte August das letzte Mal in H.________(Ortschaft) aufgehalten. Einmal sei er am AI.________ (Festival) gewesen, welches aber nicht in H.________(Ortschaft), sondern in T.________ (Ortschaft) sei.