Die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der Geschehnisse im Bus Nr. 7 wie auch am G.________weg lässt sich anhand der objektiven Beweismittel jedoch nicht abschliessend klären. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage nach den Auswirkungen der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers, insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Würdigung. Hierfür ist auf die subjektiven Beweismittel zu verweisen, welche nachfolgend aufgegriffen werden.