lässt sich entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger 6 Wochen nach der Operation noch an zwei Unterarmgehstöcken ging. Insgesamt attestierte der Bericht einen normalen, zeitgerechten Verlauf unter Empfehlung der Beibehaltung der Physiotherapie. Gemäss weiterem ambulantem Bericht (pag. 201) habe der Straf- und Zivilkläger 3 Monate nach der Operation begonnen, innerhalb des Zimmers gehhilfenfrei zu gehen, während er die Gehhilfen ausserhalb des Hauses nach wie vor benutze. Es sei zudem ein weiterer Nachkontrolltermin geplant gewesen, diesem sei der Straf- und Zivilkläger jedoch ferngeblieben (pag. 188 ff.). Gemäss Hausarztbericht (pag.