Geformte Verletzungen, die Hinweise auf die Verwendung eines bestimmten Gegenstands hätten geben können, hätten sich nicht gefunden. Der Straf- und Zivilkläger habe sich nicht in akuter Lebensgefahr befunden. Es bleibe jedoch zu erwähnen, dass es bei stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf mit einem Gegenstand, wie beispielsweise einer Metallstange, zu schwerwiegenden Verletzungen, wie z.B. Knochenbrüchen und/oder Blutungen im Schädelinneren, kommen könne (pag. 160 ff.). Gemäss Notfallbericht des Spitalzentrums H.________(Ortschaft) (pag. 184 ff.) bzw. den auf diesen Bericht Bezug nehmenden Ausführungen im Gutachten des IRM (pag.