So sei es gemäss Aussage des Straf- und Zivilklägers zu keinem körperlichen Kontakt mit dem Täter, sondern nur mit dem unbekannten Tatwerkzeug gekommen. An den zur Tatzeit getragenen Kleidern des Straf- und Zivilklägers habe nichts Besonderes festgestellt werden können und das Tatwerkzeug sei nicht gefunden worden. Der Rapport des KTD umfasst ferner ein Fotodossier der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers (pag. 151 f.). Über die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. Demnach zeigten sich in dessen Scheitelbereich rechtsseitig eine Hautdurchtrennung mit Abschürfung der die Hautdurchtrennung umgebenden Haut.