Die rückwirkende Erhebung der Verbindungsdaten des Mobiltelefons Huawei Typ Y6 Pro 2017 des Straf- und Zivilklägers hatte ergeben, dass das fragliche Gerät nach dem 15. August 2019 nicht mehr über das AH.________ (Anbieter)-Netz mit dem Internet verbunden wurde, weshalb davon auszugehen sei, dass das Gerät seit dem Vorfall nicht mehr in Betrieb gewesen war (pag. 134 f.). Gemäss Rapport des KTD sei eine Spurensicherung am Tatort nicht erfolgt und es seien keine Gegenstände sichergestellt worden. So sei es gemäss Aussage des Straf- und Zivilklägers zu keinem körperlichen Kontakt mit dem Täter, sondern nur mit dem unbekannten Tatwerkzeug gekommen.