20 R.________weg, seinen Wohnblock sowie die Quartierstrasse (welche er am fraglichen Abend begangen hatte) (pag. 258). Die rückwirkende Erhebung der Verbindungsdaten des Mobiltelefons Huawei Typ Y6 Pro 2017 des Straf- und Zivilklägers hatte ergeben, dass das fragliche Gerät nach dem 15. August 2019 nicht mehr über das AH.________ (Anbieter)-Netz mit dem Internet verbunden wurde, weshalb davon auszugehen sei, dass das Gerät seit dem Vorfall nicht mehr in Betrieb gewesen war (pag.